Bayerisches Hochschulrecht

Der Campus Hof der Hochschule Hof (Foto: HAW Hof)
Der Campus Hof der Hochschule Hof (Foto: HAW Hof)

Das Bayerische Hochschulrecht

Das Bayerische Hochschulrecht ist seit der umfassenden Reform im Jahre 2006 vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfähigkeit der Hochschulen geprägt. Sie besitzen die Kompetenzen für ihr operatives Geschäft. Für die bayernweite Abstimmung und Planung bleiben Parlament und Staatsregierung verantwortlich. 

Um die hohe Attraktivität Bayerns als Hochschulstandort weiter zu stärken, wurden 2009 wichtige Weichen im Hochschulrecht neu gestellt: 

  • Das Bayerische Hochschulgesetz gibt die Möglichkeit, das Berufungsrecht im Rahmen eines befristeten Modellversuchs auf die Hochschulen zu übertragen. Von diesem großen Zugewinn an Freiheit und Eigenverantwortlichkeit machen nahezu sämtliche bayerischen Hochschulen Gebrauch und berufen ihre Professorinnen und Professoren deshalb seit dem WS 2009/2010 selbst. 
  • Die Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von 50 Euro pro Semester wurden bereits zum Sommersemester 2009 abgeschafft. 
  • Eine weitere Änderung im Hochschulgesetz eröffnet den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte. Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung, einer gleichgestellten Fortbildungsprüfung sowie Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien erhalten den allgemeinen Hochschulzugang. Darüber Hinaus erhalten Absolventinnen und Absolventen einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender mindestens dreijähriger hauptberuflicher Berufspraxis den fachgebundenen Hochschulzugang
  • Als Beitrag zur zusätzlichen Verbesserung der Qualität der Lehre wurde das Instrument der studentischen Evaluation der Lehre erweitert. Die Ergebnisse der Lehrevaluation der einzelnen Lehrveranstaltungen von Dozentinnen und Dozenten können nun auch den Studierenden der Fakultät mitgeteilt werden. Dadurch kann sich jeder Studierende über die jeweilige Lehrveranstaltung ein Bild machen. 

 

Durch die Hochschulrechtsnovelle 2011 und weitere Änderungen in 2012 wurde das bayerische Hochschulrecht erneut zukunftweisend weiter entwickelt: 

  • Die bayerischen staatlichen Hochschulen können nun Studiengänge auch berufsbegleitend anbieten. Dies ermöglicht auch berufstätigen Menschen einen Studienabschluss. Berufsbegleitende Studiengänge zeichnen sich durch besondere organisatorische Vorkehrungen aus, insbesondere Lehrveranstaltungen in den Abendstunden, an den Wochenenden und als Blockkurse. Darüber hinaus beinhalten sie einen deutlich höheren Anteil an virtueller Lehre. Eine solche Organisationsform bedeutet für die Hochschulen höhere  Kosten, die sie in Form von Gebühren auf die Studierenden umlegen können. Um zusätzliche Lehrkapazitäten zu schaffen, kann die Lehre in berufsbegleitenden Studiengängen als Nebenamt übertragen werden. Dadurch wird die Lehrkapazität im Bereich des Vollzeitstudiums nicht geschmälert.
  • Zur Anrechnung von im Hochschulbereich an in- und ausländischen Hochschulen erworbenen Kompetenzen aus Anlass der Fortsetzung des Studiums (etwa nach einem Auslandsaufenthalt), der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Promotion wurden die Grundprinzipien der sog. Lissabon-Konvention klargestellt. Danach besteht ein Anrechnungsanspruch, wenn hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen (Lernergebnisse) keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Hochschule trägt die Beweislast für wesentliche Unterschiede und muss eine Ablehnung begründen.
  • Die gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen wurden vereinfacht. Dies erhöht die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung und fördert das lebenslange Lernen. Unabhängig von der Frage, wie und wo die Kompetenzen erworben wurden, können diese angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind und nicht mehr als 50 % eines Studiengangs erstetzt werden.
  • Die Zugangsvoraussetzungen zu einem Masterstudiengang werden flexibilisiert. Bisher war gesetzlich vorgeschrieben, dass die Hochschulen den Zugang zum Masterstudium neben einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss von weiteren Zugangsvoraussetzungen abhängig machen müssen. Die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK wurden nunmehr dahingehend geändert, dass die Hochschulen weitere Zugangsvoraussetzungen nicht mehr festlegen müssen. Das bayerische Hochschulrecht wird an diese Empfehlungen angeglichen, sodass die Hochschulen künftig nicht mehr verpflichtet sind, neben einem ersten Hochschulabschluss weitere Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium festzulegen. Sie haben aber weiterhin die Möglichkeit dazu. 
  • Neu im Hochschulgesetz verankert wurden die sog. "Modulstudien". Diese ermöglichen den Erwerb von einzelnen in einem Studiengang vermittelten Teilqualifikationen. Diese werden in der Regel bei einem späteren grundständigen oder postgradualen Studium anerkannt. Auf diese Weise können ganz im Sinne des lebenslangen Lernens einzelne berufsrelevante akademische Teilkompetenzen erworben werden, ohne gleich ein ganzes Studium zu absolvieren. Gleichzeitig lässt sich zu jedem Zeitpunkt bei Aufnahme eines späteren Studiums darauf aufbauen. Damit kann die eigene Studienplanung flexibel gestaltet werden.
  • Zur Verbesserung der Bedingungen für die Pflege von Angehörigen wird es ermöglicht, dass Studierende während einer Beurlaubung für die Pflege von Angehörigen Prüfungsleistungen erbringen können. Damit soll die Vereinbarkeit von Hochschulstudium und Pflege von Angehörigen verbessert werden. 
  • Das Promotionsrecht der Kunsthochschulen wird erweitert. Nach bisherigem Hochschulrecht haben die Hochschulen für Musik das Promotionsrecht in Kooperation mit den Universitäten im Bereich der Musikpädagogik und der Musikwissenschaften. Dies wird dahingehend erweitert, dass auch die Akademien der Bildenden Künste das Promotionsrecht in Kooperation mit den Universitäten im Bereich der Kunstpädagogik und die Hochschule für Fernsehen und Film im Bereich der Medienwissenschaften erhält. Entsprechend werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Promotion erweitert. 
  • Die kooperative Promotion zwischen Universitäten einerseits und Fachhochschulen andererseits wird im Gesetz nunmehr ausdrücklich definiert. Die Universitäten werden verpflichtet, die kooperative Promotion, also die Mitwirkung eines Fachhochschulprofessors an einem Promotionsverfahren, in ihrer Promotionsordnung zu regeln. Gleiches gilt für eine Kooperation zwischen Universitäten und Kunsthochschulen in den Bereichen, wo die Kunsthochschulen ein eigenes Promotionsrecht nicht haben. 
  • Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Hochschulstandortes Bayern wird künftig die auch in anderen Ländern vorgesehene Möglichkeit geschaffen, "Forschungsprofessuren" an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften einzurichten. Dabei handelt es sich um Professuren, denen überwiegend oder ausschließlich Aufgaben in der Forschung übertragen werden können. 

Hochschulautonomie

Die Autonomie der Hochschulen spiegelt sich in folgenden Bereichen wider: 

  • Die Hochschule entscheidet jetzt selbst über die hochschulinterne Organisation unterhalb der Fakultätsebene, die Errichtung von wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bestellung von deren Leitern. 
  • Modellprojekte sollen die Möglichkeit eröffnen, Globalhaushalte einzuführen. Öffnungsklauseln schaffen Raum für die jeweils individuell besten Managementstrukturen. 
  • Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Rektorin oder der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Professoren und erhält die Ernennungszuständigkeit. Soweit der Hochschule das Berufungsrecht übertragen wurde, beruft sie oder er - an Stelle der Wissenschaftsministerin oder des Wissenschaftsministers - die Professorinnen und Professoren. 
  • Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Prüfungsordnungen liegt beim Präsidenten bzw. Rektor. 
  • Die Hochschule entscheidet selbst über Freistellungen für die Forschung, für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für praxisbezogene Tätigkeiten. 
  • Und die Hochschulen erhalten größere Freiräume bei der Auswahl ihrer Studenten. 

Hochschulorganisation

Mit der Hochschulreform 2006 wurde die Hochschulleitung in ihrer Entscheidungskompetenz gestärkt. Dies bedeutet einen Zugewinn an Flexibilität der Hochschule nach außen, mehr Effizienz und eine bessere Wettbewerbsfähigkeit. 

Die Hochschulleitung hat einen Hochschulrat zur Seite gestellt. Dieser ist paritätisch mit Hochschulmitgliedern und Persönlichkeiten aus der Mitte der Gesellschaft besetzt, wodurch externer Sachverstand in die Hochschulplanung einbezogen wird. Der Hochschulrat erhält Aufsichtsratsfunktionen:

  • Er wählt die (zu wählenden) Mitglieder der Hochschulleitung. 
  • Er kontrolliert die Hochschulleitung. 
  • Er beschließt über die Grundordnung sowie die Hochschulentwicklungsplanung. 

Dem Senat gehören zehn gewählte Mitglieder sowie die Frauenbeauftragte an. Die Senatoren sind damit nicht mehr Vertreter ihrer Fakultät oder einer Mitgliedergruppe. Sie übernehmen erhöhte Verantwortung für das Gesamtbild der Hochschule. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Senats schreibt das Verfassungsrecht zwingend eine Professorenmehrheit vor. 

Um ein zentrales Anliegen der Hochschulreform, die Förderung von Frauen in der Wissenschaft, zu realisieren, sind die Frauenbeauftragten in der erweiterten Hochschulleitung und in den Berufungsausschüssen stimmberechtigt.

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