Spielstätten- und Veranstalterprogramm Kunstministerium verlängert und erweitert bestehende Hilfe für Kunst und Kultur

Das neue Spielstätten- und Veranstalterprogramm gilt jetzt auch für Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte.

Finanzhilfe von bis zu 300.000 Euro als echte Perspektive für Kulturveranstalterinnen und Kulturveranstalter: Das neue Spielstätten- und Veranstalterprogramm gilt jetzt auch für Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte.

Kunstminister Bernd Sibler
Kunstminister Bernd Sibler

„Das zum 1. Juli 2020 angelaufene Spielstättenprogramm zur Unterstützung während der Corona-Krise verlängern wir aufgrund des anhaltenden pandemischen Geschehens bis 31. Juni 2021. Zudem erweitern wir es dahingehend, dass auch Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte antragsberechtigt sind. Die neue Regelung tritt am 16. November 2020 in Kraft“, erklärt Kunstminister Bernd Sibler in München.

In die Verlängerung und Erweiterung des fortan unter dem Namen „Spielstätten- und Veranstalterprogramm“ laufenden Programms investiert der Freistaat neben den bereits bereitgestellten bis zu 30 Millionen Euro zusätzlich weitere 15 Millionen Euro. „Mit der Verlängerung des Spielstättenprogramms bis Mitte 2021 möchten wir den Kulturveranstalterinnen und -veranstaltern eine echte Perspektive bieten. So stabilisieren wir diesen für die Kulturlandschaft Bayerns unverzichtbaren Teil der Branche und sichern ihn nachhaltig in allen Landesteilen“, so Sibler. Für Spielstätten bzw. Kulturveranstalter im ländlichen Raum gelten außerdem erleichterte Antragsvoraussetzungen.

Informationen zum Programm:

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt im Rahmen des Spielstätten- und Veranstalterprogramms sind
Betreiberinnen und Betreiber von kleinen und mittleren Spielstätten (bis 1000 Plätze) im Bereich Theater, Musik, Kleinkunst und Kabarett mit Sitz in Bayern sowie dezentrale Veranstalter ohne eigene Spielstätte, deren Tätigkeit schwerpunktmäßig und hauptverantwortlich auf die Organisation und Durchführung künstlerischer Veranstaltungen (maximaler Jahresumsatz 10 Millionen Euro) gerichtet ist. Spielstätte und Kulturveranstalter dürfen dabei weder öffentlich getragen noch zu mehr als 50 Prozent öffentlich institutionell gefördert werden.

Antragsvoraussetzungen

Die Antragsvoraussetzungen für die Kulturveranstalter orientieren sich an den bisherigen Strukturen des Spielstättenprogramms: Die Spielstätte muss mit mindestens 24 künstlerischen Veranstaltungen pro Jahr bespielt werden, die Tätigkeit des Kulturveranstalters muss mindestens 24 künstlerische Veranstaltungen pro Jahr in Bayern umfassen, wobei die Veranstaltungen jeweils allgemein öffentlich zugänglich sein müssen. Neu geregelt wurde, dass im ländlichen Raum oder bei thematisch geschlossenen Programmreihen eine Antragstellung bereits ab 12 künstlerischen Veranstaltungen pro Jahr möglich ist. Eine künstlerische Veranstaltung liegt bei kreativer Eigenleistung der Künstlerinnen und Künstler vor. Von den insgesamt durchgeführten Veranstaltungen muss die überwiegende Zahl einen künstlerischen Charakter vorweisen.

Höhe der Finanzhilfen

Die Höhe der Finanzhilfe bemisst sich am Liquiditätsbedarf für das zweite Halbjahr 2020 bzw. dem zu erwartenden Liquiditätsbedarf für das erste Halbjahr 2021, was jeweils von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist.  Berücksichtigungsfähig sind neben laufenden Sachkosten wie Mieten auch die Personalkosten einschließlich eines (fiktiven) Unternehmerlohns. Die finanziellen Höchstgrenzen der Finanzhilfe sind abhängig von der Zahl der Beschäftigten (bei voller Ausschöpfung der Laufzeit von jeweils 6 Monaten: bis 5 Mitarbeiter 50.000 € / bis 10 Mitarbeiter 100.000 € / über 10 Mitarbeiter 300.000 €).

Antragsfrist

Die Antragsfrist für das zweite Halbjahr 2020 wurde bis zum 31.12.2020 verlängert, sodass Anträge weiterhin online über die Homepage der Bayern Innovativ gestellt werden können. Für Kulturveranstalter sowie für Spielstättenbetreiber, die bisher noch keinen Antrag im Rahmen des Spielstättenprogramms gestellt haben, ist die Antragstellung dabei rückwirkend zum 1. Juli 2020 möglich. Für  Spielstättenbetreiber, die bereits einen Antrag für das zweite Halbjahr 2020 gestellt und dabei ihren Liquiditätsbedarf zu niedrig prognostiziert haben, besteht vor dem Hintergrund der neuerlichen erheblichen Einschränkungen im Spielbetrieb zudem die Möglichkeit, ebenfalls bis 31.12.2020 einmalig einen Änderungsantrag auf Erhöhung der Finanzhilfe zu stellen. Die Antragsfrist für Anträge zum ersten Halbjahr 2021 endet am 30. Juni 2021. Neuanträge können sowohl für das zweite Halbjahr 2020 als auch für das erste Halbjahr 2021 bereits ab dem 16. November 2020 über die Bayern Innovativ gestellt werden.

Genauere Informationen zum Spielstätten- und Veranstalterprogramm sind
auf der Homepage der Bayern Innovativ zu finden.

Bei Fragen steht zudem auch weiterhin die

  • Hotline der Bayern Innovativ unter 0911-20671-344
    (Mo. bis Fr. 10:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr)

zur Verfügung.

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