Förderzeitraum 2021-2027

Sehenswerk/adobe.stock.com
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Für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ stellt die EU in den nächsten Jahren rund 577 Mio. Euro zur Verfügung. Die Federführung bei der Verwaltung dieser Mittel liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Im Rahmen dieses Programms fördert das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als "zwischengeschaltete Stelle" Maßnahmen an Hochschulen (Maßnahmenart 1.2) und im Museumsbereich (Maßnahmenart 2.2), zu denen der EFRE insgesamt ca. 80,6 Mio. Euro beiträgt. Der Schwerpunkt des aktuellen Förderbereichs liegt im Bereich Klima- und Umweltschutz.

Maßnahmenart 1.2 ↴ Maßnahmenart 2.2 ↴

Allgemeine Informationen zum EFRE in Bayern

Maßnahmenart 1.2 Förderung des Technologietransfers von Hochschulen in KMU

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stellt bis 2027 insgesamt bis zu 70,6 Millionen Euro Finanzhilfen der Europäischen Union (EU) für die Förderung des Technologietransfers von Hochschulen in KMU zur Verfügung. Mindestens die Hälfte des Budgets wird für Projekte im Themenbereich „CO2-Reduktion, Resilienz und Anpassungen an den Klimawandel“ reserviert.

Für einen Projektstart ab 01.03.2024 sind die Projektanträge bis zum 30.09.2023 einzureichen.

Generelle Informationen zur Maßnahmenart 1.2

Hintergrund

In der aktuellen Situation sind Unternehmen mit unterschiedlichen Herausforderungen konfrontiert – kürzere Produktlebenszyklen, stetige Kostensteigerungen und ein sich stetig verschärfender technologischer Wettbewerb. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind aus Kostengründen häufig nicht in der Lage, eigene Fachleute ausschließlich für Forschung und Entwicklung einzusetzen oder eine kostenintensive wissenschaftlich-technische Infrastruktur anzuschaffen. Um ihre Innovationsfähigkeit zu sichern und sich somit im globalen Wettbewerb behaupten zu können, müssen sie aus diesem Grund vermehrt auf externe Forschungskapazitäten zurückgreifen. Lösungen bietet der Technologie- und Wissenstransfer aus Hochschul- und Forschungseinrichtungen in KMU.

Fördergegenstand

Gefördert wird ein thematisch fokussierter Technologietransfer zwischen einer Hochschule und mehreren bayerischen Unternehmen, insbesondere KMU, bei dem Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft an einer Problemstellung arbeiten, um branchenspezifische Lösungen (Produkte, Dienstleistungen, Verfahren) zu entwickeln. Das Ziel der Projekte ist, KMU bei aktuellen Fragestellungen zu unterstützen und neue Innovationen in KMU zu initiieren. Mit Abgabe des Gesamtverwendungsnachweises ist vom Zuwendungsempfänger der Erfolg des Projektes darzustellen und insbesondere, welche Innovationen gegebenenfalls in den KMU durch das Projekt eingeführt werden konnten.

Im Vordergrund steht die Bearbeitung von Fragestellungen mit besonderer Relevanz für die bayerische Wirtschaft, die von der Hochschule festgelegt werden können.

Die Inhalte des Technologietransfers müssen eines der folgenden Schwerpunktfelder der Innovationsstrategie des Freistaats Bayern adressieren:

  • Life Sciences
  • Digitalisierung
  • Materialien und Werkstoffe
  • Mobilität
  • Energie

Nähere Details zur bayerischen Innovationsstrategie können folgendem Link entnommen werden:

https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/publikationen/pdf/2022-02-28_Innovationsland_Bayern.pdf S.44 ff.

Im Auswahlprozess werden Projekte mit Schwerpunkt auf CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel bevorzugt.

Wesentlicher Bestandteil der Förderaktion ist die Einbindung einer möglichst hohen Anzahl an KMU, die mittels einer Kooperationsvereinbarung ihre Teilnahme am Technologietransfer bekunden. Für den Nachweis der anvisierten KMU-Partnerschaften ist es für die Antragsstellung ausreichend, wenn teilweise von den KMU eine Absichtserklärung in Form eines Letter of Intent (LOI) beigefügt wird. Die Kooperationsvereinbarungen sind spätestens mit der Abgabe des Gesamtverwendungsnachweises den zuständigen Bezirksregierungen vorzulegen.

Wünschenswert sind mindestens acht Unternehmen​, von denen mindestens 65 % ihren Standort im Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) haben sollen. Primäre Zielgruppe sind KMU. Größere Unternehmen können im kleineren Umfang beteiligt werden.

Der RmbH ist folgendem Link zu entnehmen:

https://www.efre-bayern.de/foerderung/foerdergebiet/

Abgrenzung zum ESF+:

Zur Abgrenzung zur Förderinitiative des ESF+ „Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschule und KMU“ wird auf Folgendes hingewiesen: Mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem EFRE werden unterschiedliche Entwicklungspotenziale angesprochen. Während der EFRE in erster Linie eine wirtschafts- und regionalpolitische Zielsetzung adressiert, fokussiert sich der ESF auf die Entwicklung der Humanressourcen und soziale Aspekte. Der Technologietransfer im Rahmen des EFRE konzentriert sich auf die anwendungsbezogene Umsetzung von Forschungsergebnissen (Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen) durch die Kooperation zwischen Hochschulen und KMU. Der Wissenstransfer, der aus dem ESF gefördert wird, ist ausschließlich auf die Qualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in KMU und Unternehmern ausgerichtet. Aktionen, die durch den EFRE gefördert werden können, sind von einer Förderung durch den ESF ausgeschlossen.

Zuwendungsempfänger und Förderbedingungen

Zuwendungsempfänger:

Generell steht die Antragstellung allen staatlichen bayerischen Hochschulen sowie den folgenden kirchlichen Hochschulen:

  • Augustana - Theologische Hochschule der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Neuendettelsau
  • Evangelische Hochschule Nürnberg
  • Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, Bayreuth
  • Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik Regensburg
  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt

außerhalb der strukturstarken Planungsregion 14 zu.

Kofinanzierung: Die EFRE-Förderung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Bewilligungszeitraum: Der beantragte Förderzeitraum soll bis zu drei Jahre betragen.

Projektstart:

Für einen Projektstart ab 01.03.2024 sind die Projektanträge bis zum 30.09.2023 im Staatsministerium einzureichen. 

Weitere Details zur Antragseinreichung sind den entsprechenden Projektaufrufen zu den Maßnahmenkategorien zu entnehmen.

 

Formen des Technologietransfers

Es besteht eine Vielzahl an Möglichkeiten, wie der Technologietransfer zwischen Hochschulen und KMU organisiert werden kann.

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bietet im Rahmen des EFRE zwei unterschiedliche Fördermaßnahmenkategorien an:

  Maßnahmenkategorie 1: Projekte ohne Investitionskosten - Restkostenpauschale in Höhe von 11 %

   Maßnahmenkategorie 2: Projekte mit Investitionskosten - Restkostenpauschale in Höhe von 25 %

1. Maßnahmenkategorie 1 – Projekte ohne Investitionskosten

Die Hochschulen verfügen über eine breite Expertise von theoretischem und anwendungsorientiertem Wissen im Technologiebereich und müssen für die erfolgreiche Durchführung keine Investition in die technische Ausstattung tätigen. Die Maßnahmenkategorie 1 zielt primär auf Projekte mit reinem Technologietransfercharakter ab, mit Schwerpunkt auf Beratung und Hilfe in der anwendungsorientierten Umsetzung von Forschungsergebnissen.

Es ist hierbei davon auszugehen, dass die Hochschule über die für das Projekt benötigten technischen Tools weitestgehend verfügt.

Alle weiteren anfallenden Kosten (Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Marketingkosten etc.) werden über die Restkostenpauschale in Höhe von 11 % der direkten Personalkosten (siehe unten) finanziert.

Projektaufruf Maßnahmenkategorie 1

Kosten und Finanzierung

Maßgeblich für die Bewilligung der Fördermittel sind das Bayerische Haushaltsrecht (BayHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, es sei denn das EU-Recht sieht strengere Regelungen vor.

Personalkostenabrechnung:

Die Personalkostenabrechnung erfolgt beim Vollzug des EFRE im Förderzeitraum 2021–2027 wie folgt:

  • Bei Vollzeitbeschäftigten im EFRE-Projekt werden die förderfähigen monatlichen Bruttopersonalkosten in voller Höhe gefördert.
  • Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese nach der vereinfachten Kostenoption (VKO) nach Art. 55 Abs. 5 VO (EU) 2021/1060 gefördert (siehe Anhang 1).

Restkosten:

Alle weiteren Kosten des EFRE-Projektes werden mit der Restkostenpauschale auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060 abgegolten. Der vorgesehene Pauschalsatz wird mit 11 % der förderfähigen Personalkosten festgelegt. Zur Abrechnung der Restkostenpauschale müssen vom Zuwendungsempfänger keine Belege vorgelegt werden.

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Teilnahme am Projektauswahlverfahren ist die Einreichung des ausgefüllten Projektdatenblattes und sonstiger erforderlicher Unterlagen (s.u.).

Voraussetzung ist zudem, dass alle rechtlichen Kriterien erfüllt werden und die geförderten Projekte bis spätestens 2028 fertiggestellt werden.

Die Gesamtkosten eines Vorhabens betragen mehr als 200.000 Euro.

Auswahlkriterien

Unter den Projektvorschlägen, welche sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen (siehe oben), werden diejenigen ausgewählt, die neben den allgemeinen Projektauswahlkriterien bei den spezifischen Projektauswahlkriterien der Maßnahmenart 1.2 positiv bewertet werden.

Die allgemeinen Projektauswahlkriterien können Anlage 2 und die spezifischen Projektauswahlkriterien der Maßnahmenart 1.2 Anlage 3 entnommen werden.

Hinweise

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen EU-Verordnungen (insbesondere der Dachverordnung (EU) 2021/1060 und der EFRE-Verordnung (EU) 2021/1058) und der hierauf aufbauenden Regelungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO).

Ansprechpartner

Miriam Wink

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK)
Referat F.4 EU-Angelegenheiten
Salvatorstraße 2
80333 München

Bei Rückfragen können Sie sich gerne per E-Mail an ReferatF.4@stmwk.bayern.de wenden.

Antragseinreichung und weiterer Verlauf

Voraussetzung für die Teilnahme am Projektauswahlverfahren ist die Einreichung des vollständig ausgefüllten Projektdatenblattes, das Abfragetool zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen sowie der KMU-Kooperationsabsichtserklärungen in Form eines Letter of Intent und der Personalkostennachweise der Personalabteilung. Eine Vorlage für den Letter of Intent finden Sie unter Anlage 4.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind in digitaler Form bis zum 30.09.2023 für einen Projektstart zum 01.03.2024 der Referats E-Mail-Adresse ReferatF.4@stmwk.bayern.de einzureichen.

2. Maßnahmenkategorie 2 – Projekte mit Investitionskosten

Viele KMU verfügen nicht über die notwendige eigene Forschungsinfrastruktur und die Mittel, um ihre Produkte und Verfahren selbst entwickeln zu können. In der Maßnahmenkategorie 2 werden im Rahmen des Technologietransferprojektes die benötigte Ausstattung von der Hochschule zur Verfügung gestellt und die KMU von der Hochschule, zugeschnitten auf ihre Bedarfe, in die Materie eingewiesen. Die Investitionskosten für die technische Ausstattung werden mit der Restkostenpauschale abgegolten. Diese beträgt für alle restlichen Kosten 25 % der direkten Personalkosten.

Projektaufruf - Maßnahmenkategorie 2

Kosten und Finanzierung

Maßgeblich für die Bewilligung der Fördermittel sind das Bayerische Haushaltsrecht (BayHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, es sei denn das EU-Recht sieht strengere Regelungen vor.

Personalkostenabrechnung:

Die Personalkostenabrechnung erfolgt beim Vollzug des EFRE im Förderzeitraum 2021–2027 wie folgt:

  • Bei Vollzeitbeschäftigten im EFRE-Projekt werden die förderfähigen monatlichen Bruttopersonalkosten in voller Höhe gefördert.
  • Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese nach der vereinfachten Kostenoption (VKO) nach Art. 55 Abs. 5 VO (EU) 2021/1060 gefördert (siehe Anhang 1).

Restkosten:

Alle weiteren Kosten des EFRE-Projektes werden mit der Restkostenpauschale auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060 abgegolten. Der vorgesehene Pauschalsatz wird mit 25 % der förderfähigen Personalkosten festgelegt. Zur Abrechnung der Restkostenpauschale müssen vom Zuwendungsempfänger keine Belege vorgelegt werden.

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Teilnahme am Projektauswahlverfahren ist die Einreichung des ausgefüllten Projektdatenblattes und sonstiger erforderlicher Unterlagen (s.u.).

Voraussetzung ist zudem, dass alle rechtlichen Kriterien erfüllt werden und die geförderten Projekte bis spätestens 2028 fertiggestellt werden.

Die Gesamtkosten eines Vorhabens betragen mehr als 200.000 Euro.

Auswahlkriterien

Unter den Projektvorschlägen, welche sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen (siehe oben), werden diejenigen ausgewählt, die neben den allgemeinen Projektauswahlkriterien bei den spezifischen Projektauswahlkriterien der Maßnahmenart 1.2 positiv bewertet werden.

Die allgemeinen Projektauswahlkriterien können Anlage 2 und die spezifischen Projektauswahlkriterien der Maßnahmenart 1.2 Anlage 3 entnommen werden.

Hinweise

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen EU-Verordnungen (insbesondere der Dachverordnung (EU) 2021/1060 und der EFRE-Verordnung (EU) 2021/1058) und der hierauf aufbauenden Regelungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO).

Ansprechpartner

Miriam Wink

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK)
Referat F.4 EU-Angelegenheiten
Salvatorstraße 2
80333 München

Bei Rückfragen können Sie sich gerne per E-Mail an ReferatF.4@stmwk.bayern.de wenden.

Antragseinreichung und weiterer Verlauf

Voraussetzung für die Teilnahme am Projektauswahlverfahren ist die Einreichung des vollständig ausgefüllten Projektdatenblattes, das Abfragetool zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen sowie der KMU-Kooperationsabsichtserklärungen in Form eines Letter of Intent und der Personalkostennachweise der Personalabteilung. Eine Vorlage für den Letter of Intent finden Sie unter Anlage 4.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind in digitaler Form bis zum 30.09.2023 für einen Projektstart zum 01.03.2024 der Referats E-Mail-Adresse ReferatF.4@stmwk.bayern.de einzureichen.

Maßnahmenart 2.2 Energieeffizienz in kommunalen Infrastrukturen – Energetische Sanierung von nichtstaatlichen Museen

Im Rahmen des EFRE wird in der Förderperiode 2021-2027 die Verbesserung der Energieeffizienz und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen in kommunalen Infrastrukturen gefördert.

Hierfür stellen die Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB), für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) sowie für Wissenschaft und Kunst (StMWK) bis 2027 insgesamt bis zu 75,5 Millionen Euro Finanzhilfen der EU und des Freistaats Bayern zur Verfügung. Das StMWK stellt für die energetische Sanierung von nichtstaatlichen Museen in kommunaler Trägerschaft aus den EU-Strukturfonds  10 Millionen Euro zur Verfügung. Förderfähig sind 40% der zuwendungsfähigen Kosten.

Änderung zum Ersten Projektaufruf – Öffnung für Planungsregion 14:

Im Rahmen des zweiten Projektaufrufes können nun auch nichtstaatliche Museen in der Planungsregion 14 (Großraum München) berücksichtigt werden und einen Antrag auf Förderung stellen. 

Somit können sich für diese Maßnahmenart Projekte aus ganz Bayern bewerben.

Ziel und Gegenstand der Förderung

Die Förderung soll die kommunalen nichtstaatlichen Museen und deren Depots in der energetischen Sanierung von bestehenden Gebäuden unterstützen und diese zukunftsweisend in ihrer Funktion und Struktur weiterentwickeln.

Ziel der Förderung ist, durch die Reduzierung des Endenergiebedarfs und die Dekarbonisierung unter anderem von Heizung, Kühlung und Klimatisierung die Treibhausgasemissionen kommunaler Infrastrukturen zu vermindern.

Für den Erfolg des Projektes sind der jährliche Rückgang des Endenergiebedarfs (kWh/Jahr) und der Treibhausgasemmisionen (Tonnen CO2-Äquivalent/Jahr) im Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln zu setzten. Die Maßnahmen sollen möglichst einen Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienzklasse[1] gemäß Energieausweis[2] leisten.

Gefördert werden:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle, Gebäudetechnik, Beleuchtung als integraler Bestandteil von Energieeffizienzprojekten und Gebäudeleittechnik,
  • Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Heizung, Kühlung und Klimatisierung,
  • die Bildung von Energiegemeinschaften zur Steigerung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit weiteren Energieeffizienzmaßnahmen an den betreffenden Infrastrukturen,
  • die energetische Ertüchtigung bestehender Wärme- und Kälteverteilnetze
  • sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz technischer Infrastrukturen durch den Einsatz innovativer Technologien.

Zudem gilt, dass

  • der Einsatz von ressourcenschonenden Baustoffen und das Recycling von Baustoffen im Sinne einer Lebenszyklusbetrachtung begrüßt wird,
  • Maßnahmen mit dem Ziel der Steigerung der Energieeffizienz kombiniert werden können und
  • der Einsatz naturbasierter Maßnahmen (Begrünung von Fassaden, Dächern, Einbau von Nisthilfen, Verschattungs- und Klimatisierungsmaßnahmen durch Bepflanzung des Geländes um die Gebäude etc.) im Zuge obenstehender Maßnahmen mitgefördert werden kann.

 

[1] Vgl. Gebäudeenergiegesetz (GEG), Seite 85, Anlage 10 „Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden“.

[2] Vgl. § 79 ff. GEG.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Träger von nichtstaatlichen Museen (kommunale Gebietskörperschaften/juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in ausschließlich kommunaler Trägerschaft).

Die Förderung setzt voraus, dass ein nachweislich auf Dauer angelegter Museumsbetrieb besteht.

Ein nichtstaatliches Museum ist eine dauerhafte Einrichtung, die keinen Gewinn erzielen will, öffentlich zugänglich ist und im Dienst der Gesellschaft und deren Entwicklung steht. Sie sammelt, erwirbt, bewahrt, erforscht, präsentiert und vermittelt in Form von Originalen das materielle und immaterielle Erbe der Menschheit und deren Umwelt zum Zweck von Studien, der Bildung und des Genusses.

Von einer Antragstellung ausgeschlossen sind Institutionen, die nicht der genannten Definition entsprechen. Nicht gefördert werden insbesondere Institutionen, die von der Konferenz der Museumsberater in den Ländern (KMBL) als museumsähnliche Einrichtungen eingestuft werden. Zu den museumsähnlichen Institutionen gehören insbesondere archäologische, kultur- und naturhistorische Informationszentren, geschichtliche Dokumentationen in Baudenkmälern oder Besucherbergwerke, historische Bauwerke ohne nach musealen Grundlagen wissenschaftlich und konservatorisch betreuter und vermittelter Sammlung sowie Ausstellungshäuser ohne eigene Sammlung.

Projekte sind grundsätzlich in ganz Bayern förderfähig. Allerdings werden nichtstaatliche Museen mit Sitz im Raum für besonderen Handlungsbedarf (RmbH) im Auswahlprozess bevorzugt behandelt. Der RmbH (EFRE-Schwerpunktgebiet) kann  unter www.efre-bayern.de/foerderung/foerdergebiet/  entnommen werden.

Weitere Projektvorgaben

  • Zertifizierter Energieberater / Energieeffizient-Experte

Für die Durchführung der energetischen Sanierung ist vom Träger des nichtstaatlichen Museums ein zertifizierter Energieberater zu engagieren, der den Antragsteller bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung unterstützt.

Für die erste Stufe der Antragsphase, der Einreichung der Interessensbekundung, ist ein Energieberater nicht verbindlich. Die zweite Stufe, die finale Antragstellung, erfordert die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten. Die Kosten hierfür sind in der zweiten Stufe im Rahmen der unter 4. (Art und Umfang der Zuwendung) dargelegten Modalitäten erstattungsfähig.

Auf der Internetseite der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) finden Sie als Hilfestellung eine Auflistung von zertifizierten Energieeffizienz-Experten:

https://www.energie-effizienz-experten.de/

Aufgabe des Energieexperten ist, ein energetisches Sanierungskonzept zu erstellen und den Zuwendungsempfänger in der finalen Antragsstellung, dem Erstattungsverfahren und dem Verwendungsnachweis zu unterstützen.

  • Denkmalschutzrechtliche Regelungen müssen im Rahmen der energetischen Sanierung Beachtung finden.
  • Zusammen mit der Einreichung des finalen Förderantrags wird die energetische Sanierung museumsfachlich von Seiten der Landestelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern begutachtet.

Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Der EFRE-Kofinanzierungssatz beträgt 40% der zuwendungsfähigen Kosten.

Zuwendungsfähige Kosten sind Sach- und Investitionskosten, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material, den fachgerechten Einbau, die Verarbeitung durch die jeweiligen Fachunternehmen und alle erforderlichen „Umfeldmaßnahmen“. Unter „Kosten erforderlicher Umfeldmaßnahmen“ sind Nebenkosten für Arbeiten bzw. Investitionen zu verstehen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung sowie für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit einer zuvor genannten förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen bzw. absichern, z.B. Wiederherstellung durch Maler- und Fliesenarbeiten. Zuwendungsfähig sind ebenfalls Kosten für den Energieexperten. Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert.

Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Kosten 200.000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert. 

Mit den EU-Mitteln können weitere Förderungen[1] kombiniert werden.

[1] U.a. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Förderung); Kulturfonds – Bereich Kunst; Investitionen für nationale Kultureinrichtungen Deutschland (INK).

Bewilligungszeitraum

Die Projektlaufzeit beginnt voraussichtlich ab dem 01.07.2024 und endet spätestens am 30.06.2028.

Fördervoraussetzung

Voraussetzung für die Teilnahme am Projektauswahlverfahren ist die Einreichung der ausgefüllten Interessensbekundung (s. Anlage 1)  und der erforderlichen Unterlagen (z.B. Lagepläne, Erläuterungen, ggf. Berechnungen und Nachweise etc.).

Voraussetzung für die EFRE-Kofinanzierung einzelner Projekte ist ferner, dass ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK), ein integriertes räumliches Entwicklungskonzept (IRE) oder eine vergleichbare territoriale Strategie wie ein Dorferneuerungskonzept, ein touristisches oder Kulturentwicklungskonzept oder ähnliches vorliegt, in denen die geförderten Projekte enthalten sind bzw. sich daraus ableiten lassen. Das Konzept bzw. die Strategie müssen aktuell sein und unter Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger erstellt worden sein. Es enthält gemeinhin eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und der Potenziale, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Verknüpfungen und greift den integrierten Ansatz der Stadt- und Regionalentwicklung auf.

Voraussetzung ist zudem, dass alle rechtlichen Kriterien erfüllt werden und die geförderten Projekte bis spätestens Ende 2028 fertiggestellt und abgerechnet werden.

Projektauswahl

Zur Reduzierung des Aufwandes für die Bewerbung wird ein zweistufiges Auswahlverfahren durchgeführt.

  • In der ersten Stufe werden anhand von Interessensbekundungen auf Basis eines standardisierten Antragsformulars diejenigen Projekte ausgewählt, die den Anforderungen, den Vorgaben der EU und den Anforderungen des Operationellen Programms des EFRE 2021–2027  in Bayern am besten entsprechen und aller Voraussicht nach erfolgreich umgesetzt werden können.
  • In einer zweiten Stufe sollen die ausgewählten Projekte konkretisiert und ein Förderantrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei den zuständigen Bewilligungsstellen an den Bezirksregierungen vorgelegt werden. In dieser Antragsphase ist ein zertifizierter Energieeffizienzexperte einzubeziehen.

Auswahlkriterien

Unter den Projektvorschlägen, welche sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen (siehe oben), werden diejenigen ausgewählt, die insbesondere bei folgenden Auswahlkriterien positiv bewertet werden:

  • erwartbarer jährlicher Rückgang des Endenergiebedarfs (kWh/Jahr sowie kWh/m² Jahr) auch im Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln,
  • erwartbarer jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen (Tonnen CO2-Äquivalent/Jahr) auch im Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln (Die Angabe der Treibhausgaseinsparung soll auf Grundlage der in Anlage 9 Nr. 3 GEG (https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_9.html) aufgeführten Emissionsfaktoren erfolgen),
  • Beitrag der zu fördernden Projekte zur Erreichung der Förderziele, die sich aus dem Operationellen Programm ergeben (siehe oben),
  • Strukturwirksamkeit der Projekte und größtmögliche Signal- und Anstoßwirkung für weitere Investitionen (Vorbildfunktion),
  • Verknüpfung der Projekte mit anderen zu einem Maßnahmenbündel mit hoher Effektivität (Maßnahmenbündel kann auch Projekte enthalten, die nicht aus EU-Mitteln gefördert werden),
  • hohe städtebauliche Bedeutung und Qualität der Projekte,
  • Berücksichtigung naturbasierter Lösungen sowie Einsatz ressourcenschonender Baustoffe und Recycling von Baustoffen im Sinne einer Lebenszyklusbetrachtung,
  • Berücksichtigung der Qualitätskriterien des Neuen Europäischen Bauhauses: Verbindung von Nachhaltigkeit, ästhetischer Gestaltung und breiter sozialer Teilhabe in einem ganzheitlichen Ansatz,
  • wirtschaftliche Angemessenheit der Projektkosten und der beantragten Zuwendung und weitere wirtschaftliche und fachpolitische Kriterien,
  • Einhaltung der Querschnittsziele („bereichsübergreifende Grundsätze“) gem. Art. 9 VO (EU) 2021/1060. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der Grundrechte, die Berücksichtigung von Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung (insbesondere Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen) und nachhaltiger Entwicklung. Die Beiträge des Projekts zu diesen Zielen werden im Rahmen des Antragsverfahrens strukturiert erfasst und werden in die Entscheidung über den Förderantrag einfließen (Abfragetool zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen). Projekte, die umweltfreundlicher bewertet werden als Projekte mit ansonsten gleicher Bewertung, werden bevorzugt gefördert.
  • Maßnahmen sollen möglichst einen Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienzklasse gemäß Energieausweis leisten.
  • Positive Klimaverträglichkeitsprüfung (Säule 2 – Klimaresilienz)
  • Projekte, die die Donauraumstrategie oder Alpenraumstrategie unterstützen, werden gegenüber Projekten mit ansonsten gleicher Bewertung bevorzugt.

Hinweise

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen EU-Verordnungen (insbesondere der Dachverordnung (EU) 2021/1060 und der EFRE-Verordnung (EU) 2021/1058 und der hierauf aufbauenden Regelungen, sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO).

Es erfolgt die beihilferechtliche Beurteilung – soweit eine Beihilferelevanz besteht – insbesondere anhand der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO). Dabei hat das Projekt einen nachweisbaren Beitrag zu den Zielen dieses Projektaufrufes zu leisten. Das Projekt muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein. Zudem darf vor Stellung des Antrags noch nicht mit den Arbeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 23 AGVO begonnen worden sein. 

Ansprechpartner

Ansprechpartner ist das

Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK)
Referat F.4 (EU-Angelegenheiten und Internationalisierung)
Salvatorstraße 2
80333 München

Bei Rückfragen können Sie sich gerne per E-Mail an

ReferatF.4@stmwk.bayern.de wenden.

Weitere Informationen zum bayerischen EFRE-Programm finden Sie unter www.efre-bayern.de

Antragseinreichung und weiterer Verlauf

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind über das Online-Formular bis zum 15.10.2023 einzureichen. 

Die Bekanntgabe der ausgewählten Maßnahmen wird voraussichtlich im Dezember 2023 erfolgen

Weitere Aufrufe zu einem späteren Zeitpunkt bleiben vorbehalten.

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